Kartellrecht – Leitfaden für unsere Vereinsarbeit
Im Verein ITS mobility e. V. haben sich rund 200 Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften, Netzwerke und Expert:innen zusammengeschlossen, um gemeinsam innovative Mobilitätslösungen für die Zukunft zu entwickeln und umzusetzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Unsere Ziele dabei sind die ideelle, organisatorische und finanzielle Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissens- und Technologietransfers. ITS mobility bekennt sich allgemein zu rechtmäßigem Handeln und richtet seine Vereinsarbeit strikt nach Vereinbarkeit mit deutschem und EU-Kartellrecht aus. Zu diesem Zweck gibt ITS mobility mit dem vorliegenden Leitfaden Hinweise für seine Organe, Mitglieder und Mitarbeiter:innen, durch deren Beachtung im Interesse von ITS mobility und seinen Mitgliedern bei jeder Aktivität kartellrechtlich bedenkliches Verhalten von vornherein vermieden werden soll.
Der Leitfaden soll Mitgliedern und Mitarbeiter:innen von ITS mobility Sicherheit und Orientierung geben. Zu diesem Zweck enthält er u. a. Regelungen zu zulässigen und unzulässigen Themen von Verbandssitzungen, zu Verbandsempfehlungen und zur Durchführung von Vereinssitzungen. Die Einhaltung dieser Regeln ist für alle an der ITS mobility-Vereinsarbeit Mitwirkenden verbindlich und dient damit auch dem Schutz des Vereines und seiner Mitglieder.
I VORBEMERKUNG ZUM ALLGEMEINEN KARTELLVERBOT
Das Kartellrecht soll grundsätzlich alle Arbeiten von Beschränkungen des Wettbewerbs durch Unternehmen bekämpfen. In Deutschland ergibt sich das Kartellverbot aus § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Zusätzlich gilt das EU-Kartellverbot, wenn die in § 1 GWB genannten Praktiken den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (Art. 101 Abs.1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Danach verbietet das Kartellrecht Vereinbarungen über Preise, Geschäftsbedingungen usw. Allerdings setzt dies keine ausdrücklichen, insbesondere keine schriftlichen Erklärungen voraus. Eine Vereinbarung kann auch durch sog. schlüssiges Verhalten getroffen werden. Neben der Vereinbarung verbietet das Kartellrecht aber auch sog. abgestimmte Verhaltensweisen der Unternehmen, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Selbst der bloße Austausch bzw. bereits die einseitige Offenlegung von wettbewerblich relevanten Daten ist verboten, insbesondere wenn dies eine Koordinierung gegenüber der Marktgegenseite ermöglicht.
Allerdings können diese Leitlinien nicht der gesamten Komplexität des Kartellrechts gerecht werden. In Detailfragen kann es daher erforderlich sein, eine weitergehende rechtliche Bewertung vorzunehmen.
II THEMEN UND ORGANISATIONEN VON VEREINSSITZUNGEN
Wettbewerber dürfen im Rahmen von Vereinssitzungen grundsätzlich Informationen zu ihrem jeweiligen Themenkreis austauschen. Dazu zählen u.a. allgemeiner und geschäftsüblicher Kontakt (Besprechungen im Rahmen von entsprechenden Sitzungen, Verhandlungen legitimer Vereinbarungen, Projektsitzungen mit Lieferant:innen, Kund:innen und sonstigen Partner:innen). Es muss jedoch stets sichergestellt werden, dass ein solcher Kontakt keine Themen beinhaltet, die zur Beeinträchtigung, Verhinderung, Verfälschung oder Ausschaltung des Wettbewerbs führen können. Deshalb ist es nicht erlaubt, insbesondere die folgenden Themen mit Wettbewerbern zu besprechen oder Vereinbarungen darüber zu treffen:
- Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen
- Liefer- und Zahlungskonditionen und sonstige vertragliche Regelungen aus Verträgen mit Kund:innen/Lieferant:innen, sofern letztere wettbewerblich relevant sind
- Informationen über Unternehmensstrategien und gegenwärtiges oder künftiges Marktverhalten (sog. „Signalling“)
- noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Informationen über gegenwärtige Geschäftsentwicklungen oder Geschäftserwartungen (insb. Absatz-/Umsatzzahlen), selbst wenn diese keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte zulassen
- Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind
- Informationen über interne Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- Informationen, die eine Koordinierung gegenüber der Marktgegenseite (Kund:innen, Lieferant:innen) ermöglichen, insbesondere mit Angeboten gegenüber Dritten
- Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen
- Forderungen von Kund:innen oder Lieferant:innen einschließlich der eigenen Reaktion hierauf bzw. die Reaktion der Wettbewerber.
VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON VEREINSSITZUNGEN
Die Mitarbeiter:innen von ITS mobility laden in Abstimmung mit der Sitzungsleitung rechtzeitig und offiziell zu Vereins- und/oder Gremiensitzung ein und fügen der Einladung eine Tagesordnung bei. Die Tagesordnungen dürfen keine kartellrechtlich bedenklichen Punkte enthalten. In Zweifelsfällen steht die Geschäftsführung für eine Klärung oder Korrektur zur Verfügung. Zu Beginn von Sitzungen weist die Sitzungsleitung die Teilnehmer:innen auf kartellrechtskonformes Verhalten hin. Es darf auf Vereinssitzungen nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen, Gesprächen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommen.
III PRESSEMITTEILUNGEN VON ITS MOBILITY
ITS mobility stellt sicher, dass seine Pressemitteilungen keine Formulierungen beinhalten, die gewollt oder ungewollt auf Absprachen, gleichförmiges Verhalten oder entsprechende Empfehlungen von ITS mobility hindeuten.
IV AUFNAHME UND ABLEHNUNG NEUER MITGLIEDER
ITS mobility ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung über neue Mitglieder. ITS mobility hat die Vorrausetzungen für eine Mitgliedschaft in seiner Satzung detailliert geregelt. ITS mobility wird einen bestehenden kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch eines Unternehmens, das Mitglied werden will, respektieren. ITS mobility darf beitrittswilligen Unternehmen, die die satzungsgemäßen Aufnahmekriterien nicht erfüllen, die Aufnahme in den Verein ITS mobility verweigern. Die Aufnahmeverweigerung darf aber nicht diskriminierend sein, so etwa, wenn andere vergleichbare Unternehmen trotz Nichterfüllung der Aufnahmekriterien bereits aufgenommen worden sind.
V WEITERE INFORMATIONEN // IN ZWEIFELSFÄLLEN
Die Geschäftsführung steht allen Mitgliedern und Partner:innen für Fragen zu diesem Leitfaden zur Verfügung.
Dr. Gerrit Schrödel
Geschäftsführer ITS mobility e. V.
Hermann-Blenk-Str. 22 a
D-38108 Braunschweig
Telefon: +49 (0) 531 231721-0
E-Mail: gerrit.schroedel@its-mobility.de
